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ECA

7.869 Byte hinzugefügt, 19:25, 14. Mär. 2007
== Die Berufsgrundsätze des professionellen Coaches European Coaching Association - Berufsverband ==
 
 
'''Präambel'''
 
Diese Grundsätze bestimmen das Verhalten der Coaches in der European Coaching Association. Sie gelten
bei allen Tätigkeiten der Coaches in ihren Beziehungen zu Klientinnen und Klienten, Interessentinnen und
Interessenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Verbänden und der Öffentlichkeit. <br>
Die Coaches in der E.C.A. verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung dieser Grundsätze. Die Grundsätze werden
in geeigneter Form allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Coaches in der E.C.A. bekannt gegeben
und diese zur Einhaltung angehalten.
 
'''Art. 1 Menschenbild und Seriosität''' <br>
1. Coaches orientieren ihre Tätigkeit an einem liebevollen Menschenbild und an menschlich-ethischen Werten.
Sie behandeln alle Klientinnen und Klienten zuvorkommend, respektvoll und in voller Würde als freie und
gleiche Menschen. <br>
2. Coaches verhalten sich stets so, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Klientin oder ihrem Klienten
gerecht werden. Sie empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie erwarten, dass ihre Tätigkeit Vorteile für die
Klientin oder den Klienten bringt. Sie definieren zu Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten
die Inhalte und Aufgaben des Coachings sowie die Erwartungen und Ziele beider Seiten. <br>
3. Coaches bemühen sich um eine harmonische und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Klientinnen
und Klienten. Sie arbeiten mit ihren Klientinnen und Klienten nach deren freier Entscheidung zusammen, bis
diese ihre gemeinsam mit dem Coach definierten Ziele erreicht haben. <br>
4. Coaches erweisen sich auch außerhalb ihrer Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig, die
der Beruf des Coaches erfordert.
 
'''Art. 2 Fachliche Kompetenz''' <br>
1. Coaches werden bei ihrer Tätigkeit dem Stand der Wissenschaft, der Entwicklung des Berufsstandes und
den Bedürfnissen der Klientin oder des Klienten in bester Weise gerecht. Sie arbeiten multidisziplinär. <br>
2. Coaches übernehmen nur Aufgaben, für deren Bearbeitung sie über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
sowie ggf. erforderlichen beruflichen Zulassungen verfügen. <br>
Sollten in Einzelfällen die Kenntnisse und Erfahrungen für die Bedürfnisse der Klientin oder des Klienten nicht
ausreichen, so ziehen sie Berufskolleginnen oder Berufskollegen hinzu oder empfehlen und vermitteln möglichst
den Rat und die Hilfe von Spezialistinnen oder Spezialisten. <br>
3. Coaches vervollständigen und erhalten sich den für ihre Tätigkeit erforderlichen, jeweils aktuellen Kenntnisstand
durch ständige Fortbildungsmaßnahmen in allen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit und machen
ihren Klientinnen und Klienten die Vorteile ihres Kenntnisstandes uneingeschränkt zugänglich. <br>
4. Coaches pflegen untereinander freien professionellen Gedankenaustausch, um das Wissen und die Kompetenz
des gesamten Berufsstandes zu fördern und zu entwickeln.
Sie respektieren dabei die fachlichen Meinungen und Methoden ihrer Berufskolleginnen und Berufskollegen.
 
'''Art. 3 Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Integrität''' <br>
1. Coaches üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und integer aus. Sie gehören keiner Partei,
Sekte oder Organisation an, die den Menschenrechten - insbesondere der Menschenwürde – oder den staatlichen
Gesetzen entgegenstehen.
Insbesondere verbreiten sie weder unmittelbar noch mittelbar die Technologie von L. Ron Hubbard oder
wenden diese an. <br>
2. Die berufliche Unabhängigkeit ist durch das Fehlen von fachbezogenen Weisungsabhängigkeiten gekennzeichnet.
Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Coaches in abhängiger Position tätig sein können. <br>
3. Coaches respektieren auch gegenüber den für sie tätigen, als Coach qualifizierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.
 
'''Art. 4 Interessenkollision'''
1. Coaches weisen ihre Klientinnen und Klienten unverzüglich darauf hin, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision
gegeben ist. <br>
2. Coaches versagen ihre Tätigkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sie erkennbar für eine pflichtwidrige oder
unlautere Handlung in Anspruch genommen werden.
 
'''Art. 5 Kollegialität''' <br>
1. Coaches verhalten sich kollegial und beeinträchtigen weder das Ansehen des Coaches noch des Berufsstandes.
Unsachliche oder leichtfertige Anschuldigungen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen sind berufswidrig. <br>
2. Bei Streitigkeiten unter Coaches versuchen die Beteiligten eine gütliche Einigung oder beantragen eine
Vermittlung durch den Vorstand der E.C.A. Beabsichtigen Coaches, bei Gerichten, Behörden oder Verbänden
Maßnahmen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen zu ergreifen, so unterrichten sie vorher den Vorstand
der E.C.A. und geben ihm Gelegenheit, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.
 
'''Art. 6 Verschwiegenheit''' <br>
1. Coaches behandeln alles, was ihnen im Rahmen oder bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung anvertraut
oder bekannt geworden ist, streng vertraulich, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze Ausnahmen verlangen. Dies gilt auch für das Coachingverhältnis an sich. <br>
2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Coachingverhältnisses hinaus. <br>
3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Klientin oder der Klient den Coach von dieser Pflicht
schriftlich entbunden hat.
 
'''Art. 7 Wettbewerb''' <br>
1. Coaches erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen
noch bieten sie Leistungen zur Probe an. <br>
2. Coaches achten das geistige Urheberrecht an Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden
solches Material nur mit Quellenangabe. <br>
3. Coaches empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kolleginnen und Kollegen, deren
Leistungsstand ihnen bekannt ist. Dabei bevorzugen sie E.C.A. - Coaches. <br>
4. Coaches werben keine Klientinnen und Klienten oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen E.C.A.-
Coaches ab.
 
'''Art. 8 Vergütung''' <br>
1. Unselbständig tätige Coaches erhalten ihre Vergütung gemäß Dienstvertrag. <br>
2. Selbständig tätige Coaches erhalten ihr Honorar von ihren Klientinnen und Klienten. Das Honorar wird vor
Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten abgestimmt. Es steht im angemessenen Verhältnis
zur Leistung und orientiert sich an den Honorarempfehlungen der E.C.A. Zu Beginn des Coachings wird auch
abgestimmt, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden. <br>
3. Coaches versuchen nicht, sich Wettbewerbsvorteile dadurch zu verschaffen, dass sie auf ihnen zustehende
Vergütungen verzichten.
 
'''Art. 9 Werbung'''
1. Coaches werben nur in einer Weise, wie es mit dem Ansehen des Berufs und ihrer Verpflichtung zur Kollegialität
vereinbar ist. Sie sind bemüht, mit ihrer Werbung das Verständnis der Öffentlichkeit und die Akzeptanz
von professionellem Coaching zu fördern und zu entwickeln. <br>
2. Coaches enthalten sich unlauterer oder irreführender Werbemaßnahmen. Sie präsentieren ihre Qualifikation
korrekt und redlich und einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Sie halten sich in ihren
Darstellungen an den augenblicklichen Stand.
 
'''Art. 10 Schlussbestimmungen'''
1. Die Coaches in der E.C.A. haben sich über die von der E.C.A. festgelegten Berufsgrundsätze zu unterrichten
und sind auf diese verpflichtet. Sie können sich nicht auf Unkenntnis berufen. <br>
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Berufsgrundsätze werden allen E.C.A. Mitgliedern schriftlich bekannt
gegeben; die Coaches in der E.C.A. haben sich die jeweils geltende Fassung zu eigen zu machen.
 
 
 
== Weblinks ==
Homepage: http://www.eca-news.de/start/Berufsverband/index.html