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Version vom 15. März 2007, 20:40 Uhr

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Die European Coaching Association ist ein europaweiter Berufsverband professioneller Coaches (im beruflichen und privaten Bereich). Seit 1994 setzt die ECA einen Qualitätsmaßstab im Bereich Coaching. Seine Mitglieder beraten und coachen Unternehmen und deren Führungskräfte, Teams, Manager, Personalentwickler und Consultants bei der zielorientierten Weiterbildung und bei der Realisierung ihrer Unternehmensziele.

Die Mitglieder des Berufsverbands sind dem Berufsbild der ECA verpflichtet, sie sind in der Regel selbständig und hauptberuflich als Coach tätig. Die ECA will mit Ihrer Lizenzierungen eine qualifizierte Ausbildung und Berufserfahrung in den einzelnen Bereichen des Coachings garantieren und damit Transparenz und Seriosität in einen Markt bringen, in dem die Berufsbezeichnung Coach nicht geschützt ist.

Die ECA ist im Deutschen Bundestag akkreditiert und leistet Lobbyarbeit für das Berufsbild des professionellen Coaches.

350 Coaches (Anfang 2007), hauptsächlich aus Deutschland, Österreich und der Schweiz haben sich bereits den Qualitätsansprüchen der ECA verpflichtet.


Die Berufsgrundsätze des professionellen Coaches European Coaching Association - Berufsverband

Präambel

Diese Grundsätze bestimmen das Verhalten der Coaches in der European Coaching Association. Sie gelten bei allen Tätigkeiten der Coaches in ihren Beziehungen zu Klientinnen und Klienten, Interessentinnen und Interessenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Verbänden und der Öffentlichkeit.
Die Coaches in der E.C.A. verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung dieser Grundsätze. Die Grundsätze werden in geeigneter Form allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Coaches in der E.C.A. bekannt gegeben und diese zur Einhaltung angehalten.

Art. 1 Menschenbild und Seriosität
1. Coaches orientieren ihre Tätigkeit an einem liebevollen Menschenbild und an menschlich-ethischen Werten. Sie behandeln alle Klientinnen und Klienten zuvorkommend, respektvoll und in voller Würde als freie und gleiche Menschen.
2. Coaches verhalten sich stets so, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Klientin oder ihrem Klienten gerecht werden. Sie empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie erwarten, dass ihre Tätigkeit Vorteile für die Klientin oder den Klienten bringt. Sie definieren zu Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten die Inhalte und Aufgaben des Coachings sowie die Erwartungen und Ziele beider Seiten.
3. Coaches bemühen sich um eine harmonische und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihren Klientinnen und Klienten. Sie arbeiten mit ihren Klientinnen und Klienten nach deren freier Entscheidung zusammen, bis diese ihre gemeinsam mit dem Coach definierten Ziele erreicht haben.
4. Coaches erweisen sich auch außerhalb ihrer Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig, die der Beruf des Coaches erfordert.

Art. 2 Fachliche Kompetenz
1. Coaches werden bei ihrer Tätigkeit dem Stand der Wissenschaft, der Entwicklung des Berufsstandes und den Bedürfnissen der Klientin oder des Klienten in bester Weise gerecht. Sie arbeiten multidisziplinär.
2. Coaches übernehmen nur Aufgaben, für deren Bearbeitung sie über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ggf. erforderlichen beruflichen Zulassungen verfügen.
Sollten in Einzelfällen die Kenntnisse und Erfahrungen für die Bedürfnisse der Klientin oder des Klienten nicht ausreichen, so ziehen sie Berufskolleginnen oder Berufskollegen hinzu oder empfehlen und vermitteln möglichst den Rat und die Hilfe von Spezialistinnen oder Spezialisten.
3. Coaches vervollständigen und erhalten sich den für ihre Tätigkeit erforderlichen, jeweils aktuellen Kenntnisstand durch ständige Fortbildungsmaßnahmen in allen Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit und machen ihren Klientinnen und Klienten die Vorteile ihres Kenntnisstandes uneingeschränkt zugänglich.
4. Coaches pflegen untereinander freien professionellen Gedankenaustausch, um das Wissen und die Kompetenz des gesamten Berufsstandes zu fördern und zu entwickeln. Sie respektieren dabei die fachlichen Meinungen und Methoden ihrer Berufskolleginnen und Berufskollegen.

Art. 3 Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Integrität
1. Coaches üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und integer aus. Sie gehören keiner Partei, Sekte oder Organisation an, die den Menschenrechten - insbesondere der Menschenwürde – oder den staatlichen Gesetzen entgegenstehen. Insbesondere verbreiten sie weder unmittelbar noch mittelbar die Technologie von L. Ron Hubbard oder wenden diese an.
2. Die berufliche Unabhängigkeit ist durch das Fehlen von fachbezogenen Weisungsabhängigkeiten gekennzeichnet. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Coaches in abhängiger Position tätig sein können.
3. Coaches respektieren auch gegenüber den für sie tätigen, als Coach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.

Art. 4 Interessenkollision 1. Coaches weisen ihre Klientinnen und Klienten unverzüglich darauf hin, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision gegeben ist.
2. Coaches versagen ihre Tätigkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sie erkennbar für eine pflichtwidrige oder unlautere Handlung in Anspruch genommen werden.

Art. 5 Kollegialität
1. Coaches verhalten sich kollegial und beeinträchtigen weder das Ansehen des Coaches noch des Berufsstandes. Unsachliche oder leichtfertige Anschuldigungen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen sind berufswidrig.
2. Bei Streitigkeiten unter Coaches versuchen die Beteiligten eine gütliche Einigung oder beantragen eine Vermittlung durch den Vorstand der E.C.A. Beabsichtigen Coaches, bei Gerichten, Behörden oder Verbänden Maßnahmen gegen eine Kollegin oder einen Kollegen zu ergreifen, so unterrichten sie vorher den Vorstand der E.C.A. und geben ihm Gelegenheit, in der Sache klärend oder vermittelnd einzugreifen.

Art. 6 Verschwiegenheit
1. Coaches behandeln alles, was ihnen im Rahmen oder bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, streng vertraulich, soweit nicht das Gesetz oder die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Ausnahmen verlangen. Dies gilt auch für das Coachingverhältnis an sich.
2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Coachingverhältnisses hinaus.
3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Klientin oder der Klient den Coach von dieser Pflicht schriftlich entbunden hat.

Art. 7 Wettbewerb
1. Coaches erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen noch bieten sie Leistungen zur Probe an.
2. Coaches achten das geistige Urheberrecht an Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe.
3. Coaches empfehlen bei sachlich-fachlicher Notwendigkeit nur solche Kolleginnen und Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist. Dabei bevorzugen sie E.C.A. - Coaches.
4. Coaches werben keine Klientinnen und Klienten oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen E.C.A.- Coaches ab.

Art. 8 Vergütung
1. Unselbständig tätige Coaches erhalten ihre Vergütung gemäß Dienstvertrag.
2. Selbständig tätige Coaches erhalten ihr Honorar von ihren Klientinnen und Klienten. Das Honorar wird vor Beginn des Coachings mit der Klientin oder dem Klienten abgestimmt. Es steht im angemessenen Verhältnis zur Leistung und orientiert sich an den Honorarempfehlungen der E.C.A. Zu Beginn des Coachings wird auch abgestimmt, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.
3. Coaches versuchen nicht, sich Wettbewerbsvorteile dadurch zu verschaffen, dass sie auf ihnen zustehende Vergütungen verzichten.

Art. 9 Werbung 1. Coaches werben nur in einer Weise, wie es mit dem Ansehen des Berufs und ihrer Verpflichtung zur Kollegialität vereinbar ist. Sie sind bemüht, mit ihrer Werbung das Verständnis der Öffentlichkeit und die Akzeptanz von professionellem Coaching zu fördern und zu entwickeln.
2. Coaches enthalten sich unlauterer oder irreführender Werbemaßnahmen. Sie präsentieren ihre Qualifikation korrekt und redlich und einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Sie halten sich in ihren Darstellungen an den augenblicklichen Stand.

Art. 10 Schlussbestimmungen 1. Die Coaches in der E.C.A. haben sich über die von der E.C.A. festgelegten Berufsgrundsätze zu unterrichten und sind auf diese verpflichtet. Sie können sich nicht auf Unkenntnis berufen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Berufsgrundsätze werden allen E.C.A. Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben; die Coaches in der E.C.A. haben sich die jeweils geltende Fassung zu eigen zu machen.


Weblinks

Homepage: http://www.eca-news.de/start/Berufsverband/index.html

Zuletzt geändert am 15. März 2007 um 20:40